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Mutterschutz für Studierende

Informationen für schwangere und stillende Studierende

Schwangere und stillende Studierende stehen unter besonderem Schutz. Das Mutterschutzgesetz regelt für Studierende die Mutterschutzfristen, die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie gegebenenfalls notwendige Schutzmaßnahmen.

Wenn Sie schwanger sind, werden Sie sicher einige Fragen haben. Das Hochschulbüro für ChancenVielfalt ist erste Anlaufstelle zur Meldung einer Schwangerschaft. Wir beraten Sie unabhängig und vertraulich.

Wenn Sie schwanger sind melden Sie sich bitte hier:

beratung@chancenvielfalt.uni-hannover.de

oder unter 0511-762 5750

Schwanger im Studium

  • Mutterschutzgesetz für Studierende

    Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt auch für Studentinnen. Durch das Gesetz sollen werdende Mütter und ihre Kinder sowie Stillende vor Gefährdungen, Überforderungen und Gesundheitsschädigungen geschützt werden.

  • Gefährdungen für Schwangere

    Die Studienbedingungen, denen eine schwangere oder stillende Studierende oder ihr Kind ausgesetzt ist, werden beurteilt und Gefährdungen eingeschätzt. Dazu gehören zum Beispiel der Kontakt mit Gefahrenstoffen, besondere körperliche Anforderungen oder Mehr- und Nachtarbeit. Aufgrund dieser Gefährdungsbeurteilung werden gegebenenfalls notwendige Schutzmaßnahmen festgelegt und durchgeführt. Das heißt zum Beispiel: Wenn ein Laborpraktikum abgeleistet werden muss, muss dieses entweder nach der Geburt und ggf. Stillzeit nachgeholt werden oder die Schwangere wird z.B. an einer Gruppenarbeit beteiligt in der sie ausschließlich schriftliche Arbeiten außerhalb des Labors erledigt. 
    Zur Info: Die meisten Studiengänge an der LUH bergen keine Risiken oder Gefährdungen für Schwangere oder Stillende. 

  • Schutzfristen für Schwangere

    Die Schutzfristen für die schwangere Studierende belaufen sich auf sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Die Schwangere darf entscheiden, ob sie die Schutzfristen wahrnehmen möchte. Wenn sie die Schutzfristen wahrnimmt, ist sie in dieser Zeit von Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Praktika befreit. Die zu erbringenden Leistungen müssen dann nachgeholt werden oder mit alternativen Formaten erfüllt werden.

    Wenn Sie schwanger sind und die Mutterschutzfristen wahrnehmen möchten, reicht in der Regel eine Information darüber an die Lehrenden. Wenn in Ihren Schutzfristen Prüfungen geplant sind, sollten Sie die Mutterschutzfristen beim Prüfungsamt melden und mit den Lehrkräften planen, wie diese nachgeholt werden können. Bei Abschlussarbeiten sollten Sie in jedem Fall Ihre Schutzfristen beim Prüfungsamt melden, da sich die Abgabezeit verlängert und Sie einen neuen Abgabetermin erhalten.

  • Prüfungen in der Schwangerschaft

    Die Prüfungsordnungen lassen für schwangere Studentinnen und Studierende mit familiären Aufgaben wie der Betreuung eines Kindes oder der Pflege von Angehörigen in der Regel familienfreundliche Ausnahmeregelungen zu (siehe insb. §16 der Prüfungsordnungen). Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Prüfungsausschuss oder Studiendekanat zu den Regelungen an Ihrer Fakultät.

    Wenn Prüfungen in die Schutzfristen fallen, muss die Schwangere mit ihren Lehrenden, den Dozierenden, dem Prüfungsausschuss und ggf. dem Akademischen Prüfungsamt klären, ob die Möglichkeit einer Ersatzleistung besteht und wenn ja, welche Art. Bei Abschlussarbeiten sollten Sie in jedem Fall Ihre Schutzfristen beim Akademischen Prüfungsamt melden, da sich die Abgabezeit verlängert und Sie einen neuen Abgabetermin erhalten.

  • Urlaubssemester

    Studierende können sich in der Schwangerschaft und bei der Erziehung eines Kindes bis zu 6 Semester in Folge beurlauben lassen. In einem Urlaubssemester können keine Leistungen erbracht oder Prüfungen abgelegt werden. Die Zahlung des BAföG-Unterhalts wird für die Zeit der Beurlaubung ausgesetzt.   

    Einen Antrag auf Beurlaubung stellt man jedes Semester zum Rückmeldezeitraum neu beim Immatrikulationsamt und muss dafür die Kopie des Mutterpasses bzw. der Geburtsurkunde des Kindes vorlegen. Den Antrag und weitere Informationen finden Sie hier: Beurlaubung/ Urlaubssemester an der LUH. 

  • Untersuchungen und Stillen

    Für Untersuchungen und zum Stillen kann sich die Studierende von Pflichtveranstaltungen freistellen lassen (§7 MuSchG).

  • Ruhe- und Stillräume an der LUH

    Viele Institute und Einrichtungen stellen für schwangere und stillende Studierende und Eltern besondere Räume zur besseren Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie zur Verfügung. An der Leibniz Universität gibt es Still- und Ruheräume, Lern- und Aufenthaltsräume und Eltern-Kind-Büros. Hier finden Sie eine Übersicht: Eltern-Kind-Räume und Büros.  

  • Mutterschaftsgeld

    Für die Arbeitsunterbrechungen während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) kann man als Beschäftigte Entgeltersatzleistungen erhalten.

    Geringfügig Beschäftigte, die selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z.B. Studentinnen) und denen kein Entgelt in den Schutzfristen gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von täglich bis zu 13 Euro von ihrer Krankenkasse (ggf. plus einen Zuschuss vom Arbeitgeber).
    Geringfügig Beschäftigte, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind erhalten das Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.

    Das Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse bzw. beim Bundesversicherungsamt beantragt werden. Dafür benötigt man eine Bescheinigung vom Arzt oder Ärztin bzw. der Hebamme, in der der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist. 

  • Weitere Unterstützungs- & Beratungsangebote

    Beratungs- und Unterstützungsangebote für Schwangere bzw. Studierende mit Kind:

KONTAKT

Joana Rieck Joana Rieck
Joana Rieck
Referentin für Beratung und Gender & Diversity Consulting
Adresse
Wilhelm-Busch-Straße 4
30167 Hannover
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